Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO 1977§ 36 Ordnungsverstöße
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/36#abs-1 (1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 bewerten oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/36#abs-2 (2) Macht sich die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte während der mündlichen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung schuldig oder verstößt sie oder er sonst gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/36#abs-3 (3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, daß eine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste Landesbehörde die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/36#abs-4 (4) Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist vor einer Entscheidung zu hören.