Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO 1977§ 33 Allgemeines
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/33#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/33#abs-2 (2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) soll die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/33#abs-3 (3) In der Laufbahnprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3) ist festzustellen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/33#abs-4 (4) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere die mündliche Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 33 StBAPO 1977 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 – OVG 4 S 47/20Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2013 – 1 L 109/12Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 08.05.2002 – 2 L 6330/96Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.