Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO 1977§ 29 Durchführung der praktischen Einweisung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/29#abs-1 (1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der praktischen Einweisung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/29#abs-2 (2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen
| 1. | beim Finanzamt | 5 Monate, | |
| davon: | |||
| a) | mindestens 2 Monate in die Aufgaben der Veranlagung, | ||
| b) | 2 Monate in die Außenprüfung, | ||
| 2. | bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, in der Besitz- und Verkehrssteuerabteilung | 1 Monat. | |
Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbstständigen Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten, die oder der nach § 28 Absatz 1 Satz 3 zuständig ist, zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/29#abs-3 (3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Beamtin oder dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/29#abs-4 (4) Die praktische Einweisung wird durch Arbeitsgemeinschaften und sonstige für die Einweisung förderliche Veranstaltungen ergänzt.