Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO 1977

§ 29 Durchführung der praktischen Einweisung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/29#abs-1 (1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der praktischen Einweisung

1.
in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanzamt eingearbeitet und
2.
mit den Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde oder der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde wahrnimmt, bekannt gemacht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/29#abs-2 (2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen

1.beim Finanzamt5 Monate,
davon:
a)mindestens 2 Monate in die Aufgaben der Veranlagung,
b)2 Monate in die Außenprüfung,
2.bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, in der Besitz- und Verkehrssteuerabteilung1 Monat.


Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbstständigen Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten, die oder der nach § 28 Absatz 1 Satz 3 zuständig ist, zu übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/29#abs-3 (3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Beamtin oder dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/29#abs-4 (4) Die praktische Einweisung wird durch Arbeitsgemeinschaften und sonstige für die Einweisung förderliche Veranstaltungen ergänzt.

§ 28 § 30