Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO 1977

§ 27 Studien an der Bundesfinanzakademie

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/27#abs-1 (1) Die ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie bestehen aus drei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf der ersten zwei Monate der Einführungszeit beginnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/27#abs-2 (2) Die ergänzenden und die fortführenden Studien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische, soziale, wirtschaftliche und internationale Kompetenz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/27#abs-3 (3) Für die hauptamtlich Lehrenden an der Bundesfinanzakademie gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

§ 26 § 28