Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO 1977§ 27 Studien an der Bundesfinanzakademie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/27#abs-1 (1) Die ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie bestehen aus drei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf der ersten zwei Monate der Einführungszeit beginnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/27#abs-2 (2) Die ergänzenden und die fortführenden Studien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische, soziale, wirtschaftliche und internationale Kompetenz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/27#abs-3 (3) Für die hauptamtlich Lehrenden an der Bundesfinanzakademie gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.