Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO 1977

§ 17 Gliederung des Studiengangs

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/17#abs-1 (1) Der Studiengang umfasst Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/17#abs-2 (2) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den Fachstudien (Grund- und Hauptstudium) zu verbinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/17#abs-3 (3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt (§ 33 Abs. 2).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/17#abs-4 (4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden.

§ 16 § 18