Gesetze / Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung StAGebV § 5 Ermäßigung und Befreiung Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 20.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Für eine Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.