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§ 5 StAGebV — Ermäßigung und Befreiung

Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für eine Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.