Gesetze / Steueränderungsgesetz 1969
StÄndG 1969§ 5 Gebührenbefreiung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/St%C3%84ndG%201969/5#abs-1 (1) Geschäfte und Verhandlungen, die den folgenden Zwecken dienen, sind von den in der Kostenordnung bestimmten Gebühren befreit:
Die Befreiung schließt Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern ein. Sie gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Der nach § 144 der Kostenordnung ermäßigte Betrag einer vollen Gebühr beträgt in keinem Fall mehr als 5.000 Deutsche Mark.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/St%C3%84ndG%201969/5#abs-2 (2) Die Befreiung gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 für die Dauer von zehn Jahres seit Eintragung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft in das Handelsregister.