Gesetze / Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

3. SprengV

§ 3 Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%203/3#abs-1 (1) § 1 gilt nicht, wenn in Anlagen gesprengt werden soll, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind oder die nach § 67 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als genehmigt gelten und die Genehmigung die Sprengungen einschließt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%203/3#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Erstattung der Anzeige oder die Einhaltung der Frist verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.

§ 2 § 4