Gesetze / Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

2. SprengV

Anlage 7 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg

Stand: 10.06.2019

Bund

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1690)
Aufbe-
wahrungsort
Lager-
gruppe
Gebäude mit WohnraumGebäude ohne Wohnraum
Bewohnter RaumNicht bewohnter Raum
1234
Lagergruppe 1.1
1Sprengstoffe, Sprengschnüren. z.[+]n. z.[+]5
2Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie[*] S2n. z.[+]13
3Zündmitteln. z.[+]0,11
4Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien[*] 3,[c]4,[d]T2,[f] und P2[h]n. z.[+]11
Lagergruppe 1.2
5pyrotechnische Gegenstände der Kategorien[*] 3,[c]4,[d]T2,[f] und P2[h]n. z.[+]25
Lagergruppe 1.3
6Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien[*] S1 und S2n. z.[+]35
7Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien[*] 2,[b]3,[c]4,[d]T1,[e]T2,[f]P1,[g] und P2[h] sowie pyrotechnische Munition der Klassen[**] PM I und PM IIn. z.[+]35
Lagergruppe 1.4
8Zündmitteln. z.[+]0,11
9Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien*), a) bis h), 1), pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen[**] PM I und PM II; davon höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengVn. z.[+][2]1015
10Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1[i] und der Kategorie[*] P1 für den Einbau in Fahrzeugenn. z.[+]11
11Lagergruppe Ian. z.[+]35
12Lagergruppe Ibn. z.[+]310
13Lagergruppen II und IIIn. z.[+]520

+ nicht zulässige Aufbewahrung.

1 Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.

2 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 und pyrotechnische Munition der Klasse PM I dürfen bis zu 1 kg aufbewahrt werden.

* Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

** Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.

a Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

b Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

c Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

d Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

e Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

f Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

g Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.

h Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.

i Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.

§ 10