Gesetze / Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
2. SprengV§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.