Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV§ 49
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/49#abs-1 (1) § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013 anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/49#abs-2 (2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/49#abs-3 (3) Eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vergebene Identifikationsnummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung aufgenommen werden.
Änderungsverlauf
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11.06.2017 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1617)
BGBl. 2017 I S. 1617
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11.10.2012 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I 2171)
BGBl. 2012 I S. 2171
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.