Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV§ 49
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/49#abs-1 (1) § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013 anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/49#abs-2 (2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/49#abs-3 (3) Eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vergebene Identifikationsnummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung aufgenommen werden.