Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV§ 33
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/33#abs-1 (1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn
Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen, die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben wollen, entfallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/33#abs-2 (2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner nur anerkannt werden, wenn
Ist eine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 Nr. 4 nicht nachgewiesen, kann der Lehrgang mit der Auflage anerkannt werden, daß der Nachweis des Versicherungsschutzes vor der erstmaligen Durchführung des Lehrgangs erfolgen muß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/33#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge, Absatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge entsprechend anzuwenden.