§ 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt
Stand: 01.10.2021
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- VG Berlin, 31.05.2010 – 34 A 76.07Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/44#abs-1 (1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie ist eine Bundesoberbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/44#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/44#abs-3 (3) (weggefallen)