Gesetze / Sprengstoffgesetz

SprengG

§ 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt

Stand: 01.10.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/44#abs-1 (1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie ist eine Bundesoberbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/44#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/44#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 43 § 45