Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung
SportSeeSchVAnlage 4 (zu § 11 Abs. 2) Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen
Stand: 10.06.2019
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 403;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Start: BJNR020610992BJNE002502301_01
| Regelbesatzung | ||
| Rumpflänge/Fahrtbereich | Nautische Besetzung | Technische Besetzung |
| 15 m bis 25 m in | ||
- Küstengewässern und küstennahen Seegewässern | ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis und bei Fahrten von mehr als 10 Stunden innerhalb von 24 Stunden bei mehr als 12 Personen an Bord zusätzlich ein Inhaber eines Sportbootführerscheins-See | |
- weltweiter Fahrt | ein Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sporthochseeschifferzeugnis und ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis | ein Mitglied der Regelbesatzung muß zusätzlich über ausreichende Kenntnisse der Maschinenanlage verfügen |
| über 25 m bis 55 m in | auf Segelschiffen ein Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor) | |
| - Küstengewässern und küstennahen Seegewässern | zwei Inhaber eines Sportseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 | |
- weltweiter Fahrt | drei Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5, § 10 Abs. 2 | auf Maschinenfahrzeugen zwei Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor oder Dampf, je nach Antriebsanlage) |
Ende: BJNR020610992BJNE002502301_01
Änderungsverlauf
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28.09.1999 Ausfertigung
Anlage 4 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. September 1999 (BGBl. I 1938)
BGBl. 1999 I S. 1938
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.