Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenverordnung

SpkV

§ 4 Verbundprinzip

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkV/4#abs-1 (1) Die Sparkassen sollen als Teil der Sparkassen-Finanzgruppe vorrangig Produkte und Dienstleistungen der Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe anbieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkV/4#abs-2 (2) Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern soll das Verbundprinzip nicht beeinträchtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkV/4#abs-3 (3) Verträge zur Vermögensverwaltung sowie zur Eigenanlage in der Form von Spezialfonds sollen bei Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe im Sinne von Absatz 1 abgeschlossen werden.

Einzelnorm

§ 3 § 5