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# Art 6 SpkG (Bayern) — Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Sparkassengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

1. dem Vorsitzenden und

2. drei oder sechs weiteren Mitgliedern.

(2) In kreisfreien Gemeinden gehört ferner dem Verwaltungsrat der hauptamtliche Abteilungsleiter der Gemeindeverwaltung an, zu dessen Geschäftskreis das Sparkassenwesen gehört.

(3) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist, wenn er nicht den Vorsitzenden vertritt und nicht als weiteres Mitglied des Verwaltungsrats bestellt ist, berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

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Zitiervorschlag: Art 6 SpkG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/6

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