Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassengesetz
SpkGArt 21 Satzung der Sparkasse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/21#abs-1 (1) Im Rahmen dieses Gesetzes und der Sparkassenordnung sind die Verhältnisse der Sparkasse durch eine Satzung zu regeln. Die Satzung wird vom Träger erlassen; sie ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/21#abs-2 (2) Änderungen der Satzung werden vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung des Trägers und sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2025-1-1-I