(1) Im Rahmen dieses Gesetzes und der Sparkassenordnung sind die Verhältnisse der Sparkasse durch eine Satzung zu regeln. Die Satzung wird vom Träger erlassen; sie ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Änderungen der Satzung werden vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung des Trägers und sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2025-1-1-I