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Art 21 SpkG (Bayern) — Satzung der Sparkasse

Sparkassengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes und der Sparkassenordnung sind die Verhältnisse der Sparkasse durch eine Satzung zu regeln. Die Satzung wird vom Träger erlassen; sie ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Änderungen der Satzung werden vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung des Trägers und sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2025-1-1-I