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# Art 17 SpkG (Bayern) — Zusammenschluß von Sparkassen zu einer Zweckverbandssparkasse

Sparkassengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mehrere Sparkassen können durch Bildung eines Zweckverbands zu einer Sparkasse zusammengeschlossen werden. Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

(2) Der Zweckverband ist nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit 2) BayRS 2020-6-1-I

durch die Träger zu bilden. Voraussetzung ist die übereinstimmende Beschlußfassung der Verwaltungsräte der beteiligten Sparkassen. Mit dem Entstehen des Zweckverbands verlieren die einzelnen Sparkassen die Eigenschaft von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts; gleichzeitig wird die Sparkasse des Zweckverbands eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(3) Bei dringendem öffentlichen Bedürfnis kann die Regierung den Zusammenschluß von Sparkassen durch Bildung eines Zweckverbands anordnen. Liegen die beteiligten Sparkassen in mehreren Regierungsbezirken, so bestimmt das Staatsministerium die zuständige Regierung. (aufgehoben)

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Zitiervorschlag: Art 17 SpkG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/17

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