Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Sparkassen
Spk-WO NRW§ 11 Mitteilung des Ergebnisses
Stand: 26.08.2026
Der Wahlvorstand teilt der Vertretung des Trägers der Sparkasse unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl der Personalversammlung, die Vorschlagsliste schriftlich oder elektronisch mit. In der Vorschlagsliste sind die vorgeschlagenen Personen nach Stimmzahlen zu ordnen und diese hinter den Namen anzugeben.