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§ 11 Spk-WO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Mitteilung des Ergebnisses

Wahlordnung für Sparkassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wahlvorstand teilt der Vertretung des Trägers der Sparkasse unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl der Personalversammlung, die Vorschlagsliste schriftlich oder elektronisch mit. In der Vorschlagsliste sind die vorgeschlagenen Personen nach Stimmzahlen zu ordnen und diese hinter den Namen anzugeben.