Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielhallensozialkonzeptverordnung
SpielhSozV§ 4 Anerkennungsverfahren für Schulungsangebote
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielhSozV/4#abs-1 (1) Schulungsangebote werden auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit anerkannt. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise und Erklärungen beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielhSozV/4#abs-2 (2) Anerkannte Schulungsangebote werden in eine Liste aufgenommen, die auf der Internetseite des Landesamts für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit veröffentlicht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielhSozV/4#abs-3 (3) Wird bekannt, dass die in § 3 beschriebenen Anforderungen nicht mehr vorliegen, ist die Anerkennung zu widerrufen.
Einzelnorm