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SpielhSozV

§ 4 Anerkennungsverfahren für Schulungsangebote

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielhSozV/4#abs-1 (1) Schulungsangebote werden auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit anerkannt. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise und Erklärungen beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielhSozV/4#abs-2 (2) Anerkannte Schulungsangebote werden in eine Liste aufgenommen, die auf der Internetseite des Landesamts für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit veröffentlicht wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielhSozV/4#abs-3 (3) Wird bekannt, dass die in § 3 beschriebenen Anforderungen nicht mehr vorliegen, ist die Anerkennung zu widerrufen.

Einzelnorm

§ 3 § 5