Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW
SpielbG NRW§ 30 Stiftungsorgane, Satzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/30#abs-1 (1) Organe der Stiftung sind:
1. der Stiftungsrat und
2. der Stiftungsvorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/30#abs-2 (2) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Landesministeriums bedarf. Die Satzung kann insbesondere Regelungen treffen über
1. Grundsätze zu den Zielsetzungen der Förderung sowie
2. Grundsätze zum Verfahren der Förderung.
Die Stiftung kann daneben durch Förderrichtlinien allgemeine Regelungen für die von ihr gewährten Förderungen erlassen.