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§ 30 SpielbG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Stiftungsorgane, Satzung

Spielbankgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organe der Stiftung sind:

1. der Stiftungsrat und

2. der Stiftungsvorstand.

(2) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Landesministeriums bedarf. Die Satzung kann insbesondere Regelungen treffen über

1. Grundsätze zu den Zielsetzungen der Förderung sowie

2. Grundsätze zum Verfahren der Förderung.

Die Stiftung kann daneben durch Förderrichtlinien allgemeine Regelungen für die von ihr gewährten Förderungen erlassen.