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SpiVO NRW

§ 2 Zuverlässigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpiVO%20NRW/2#abs-1 (1) Das Personal der Spielbank, einschließlich der Spielbankleitung, der stellvertretenden Spielbankleitung, der Bereichsleitungen, der Beauftragten nach den §§ 3 bis 6 und des Personals in hervorgehobener und verantwortungsvoller Position, deren Aufgabenbereich einen direkten oder indirekten Bezug zu den von der Spielbank angebotenen Glücksspielen oder zu den Spielerinnen und Spielern hat, muss die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Spielbankbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 7 des Spielbankgesetzes NRW besitzen. Der Umfang der Zuverlässigkeitsprüfung durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber und die diesbezüglichen Anforderungen an die Bediensteten richten sich nach den konkreten Aufgabenbereichen. Die Zuverlässigkeit ist vor dem Abschluss eines Beschäftigungsvertrages zu prüfen. Hierzu hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber in jedem Fall ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, und eine Bonitätsprüfung zu fordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpiVO%20NRW/2#abs-2 (2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sind des Weiteren insbesondere folgende Unterlagen und Auskünfte geeignet:

1. die Vorlage eines Gewerbezentralregisterauszuges,

2. die Vorlage von Zeugnissen früherer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,

3. die Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung oder

4. die Vorlage einer Unbedenklichkeitserklärung des jeweils zuständigen Finanzamtes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpiVO%20NRW/2#abs-3 (3) Die Zuverlässigkeitsprüfung muss in regelmäßigen Abständen, spätestens aber nach fünf Jahren, wiederholt werden. Für diese Prüfung muss von den betreffenden Personen zumindest ein aktuelles Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, angefordert und von diesen vorgelegt werden. Bei der Überprüfung sind dieselben Anforderungen zu stellen, wie bei einer Neuanstellung. Ergeben sich im Rahmen dieser Überprüfung Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person, etwa bei Einträgen im Führungszeugnis, ist das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zu informieren. Die Spielbankleitung entscheidet über die Konsequenzen und informiert das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium über das Ergebnis.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpiVO%20NRW/2#abs-4 (4) Auf Verlangen des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber, und für die jeweilige Spielbank die zuständige Spielbankleitung, verpflichtet, die Berichte über die vorgenommenen Zuverlässigkeitsprüfungen samt den dafür erhaltenen Unterlagen dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium zur Prüfung vorzulegen.

§ 1 § 3