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SpiVO NRW§ 1 Qualifikation des Personals und Personaleinsatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpiVO%20NRW/1#abs-1 (1) Das Personal der Spielbank, einschließlich der Spielbankleitung, muss die für den jeweiligen Aufgabenbereich innerhalb der Spielbank erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitzen. Dabei ist für jeden abgrenzbaren Aufgabenbereich, der einen direkten Bezug zu den von der Spielbank angebotenen Glücksspielen oder zu den Spielerinnen und Spielern hat, ein eigener Anforderungskatalog durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber zu erstellen, der die für den Aufgabenbereich speziellen Kenntnisse und Qualifikationen festlegt. Der Katalog ist dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Dieses ist im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit berechtigt, alle Unterlagen, die zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Personals angefordert und eingereicht worden sind, einzusehen. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Spielbankleitung ist dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium unter Beifügung der Bewerbungsunterlagen und der Unterlagen zur Prüfung der Zuverlässigkeit vorher anzuzeigen. Dieses ist berechtigt, bei Zweifeln hinsichtlich der Zuverlässigkeit oder der Qualifizierung der Spielbankleitung, die Einstellung zu beanstanden. § 7 Absatz 4 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Des Weiteren ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber verpflichtet, eine Richtlinie zu erlassen, in der die wesentlichen Arbeitsabläufe und der Umfang der jeweiligen Tätigkeiten des Personals nach Satz 1, und die daraus resultierenden Pflichten festgelegt werden. Als Aufgabenbereiche sind unter anderem zu regeln:
1. Servicekräfte an der Rezeption,
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Automatenspiel,
3. Croupière oder Croupier beziehungsweise Dealerin oder Dealer im Klassischen Spiel,
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Bereich der Kasse,
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Automatentechnik innerhalb der jeweiligen Spielbank und
6. Spielbankleitung.
Der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber ist es unbenommen weitere Aufgabenbereiche zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpiVO%20NRW/1#abs-2 (2) Der nach Absatz 1 zu erstellende Anforderungskatalog muss folgende grundlegenden Kenntnisse oder Fähigkeiten berücksichtigen:
1. für Servicekräfte an der Rezeption:
a) EDV-Grundkenntnisse,
b) Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) und
c) Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
2. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Automatenspiel:
a) Teamfähigkeit,
b) Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
c) Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) und
d) Konfliktfähigkeit,
3. für Croupière oder Croupier beziehungsweise Dealerin oder Dealer im Klassischen Spiel:
a) Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
b) Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
c) rasche Auffassungsgabe,
d) hohe Konzentrationsfähigkeit,
e) Fähigkeit, schnell mathematische Aufgabenstellungen zu lösen,
f) manuelles Geschick und
g) Konfliktfähigkeit,
4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Bereich der Kasse:
a) Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
b) Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
c) hohe Servicebereitschaft und
d) EDV-Grundkenntnisse,
5. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Automatentechnik:
a) abgeschlossene technische Berufsausbildung, zum Beispiel IT-Systemelektroniker,
b) fundierte IT-Kenntnisse im Hard- und Softwarebereich, insbesondere Kenntnisse der Netzwerktechnologie, vorzugsweise Erfahrung in der Administration von Datenbanken,
c) in der Automatenbranche im Bereich Spielautomaten erworbene Berufserfahrung,
d) zusätzliche Kenntnisse in der Spieltechnik vom Klassischen Spiel und den Banknotenverarbeitungssystemen und
e) Deutsch- und Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER)
6. für die Spielbankleitung:
a) Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
b) Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER).
c) abgeschlossene kaufmännische oder juristische Berufsausbildung, vorzugsweise der Abschluss eines entsprechenden Studiums, oder eine Ausbildung aus dem Bereich der Spielbanken,
d) Kenntnisse in allen in der Spielbank angebotenen Glücksspielen einschließlich aller gesetzlichen Vorgaben aus dem Bereich des Glücksspiels und des Geldwäscherechts,
e) Berufserfahrung in Spielbanken, vorzugsweise mehrjährige Erfahrung in leitender Funktion einer Spielbankdirektion,
f) ausgeprägte Führungs- und Managementerfahrungen und die diesbezüglichen Kompetenzen und
g) fundierte Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6d des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, und Erfahrungen bei der Zusammenarbeit mit Tarifparteien.
Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers Ausnahmen von der Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 genehmigen, wenn aufgrund des Nachweises anderer Kenntnisse und Erfahrungen die erforderliche Qualifikation nach Absatz 1 gewährleistet ist. Die Anforderungen des Satzes 1 Nummer 2b, 3a und 6a bleiben davon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpiVO%20NRW/1#abs-3 (3) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der Öffnungszeiten ausreichend Personal zur Beaufsichtigung der Räumlichkeiten, in denen Glücksspiele angeboten werden, zur Verfügung steht. Dabei ist die Anzahl pro Raum von der Größe des Raumes und der Anzahl der dort angebotenen Glücksspiele, Spielautomaten oder Spieltische abhängig. Es muss mindestens eine Person pro Raum anwesend sein. Finden sowohl das Klassische Spiel als auch das Automatenspiel in einem Raum statt, hat hierfür gesondert je mindestens eine Person anwesend zu sein. Die Aufsichtspersonen müssen jederzeit eine uneingeschränkte Sicht auf die Spieltische haben können. Beaufsichtigt eine Aufsichtsperson mehrere Tische, müssen diese so aufgestellt sein, dass die Aufsichtsperson diese Tische uneingeschränkt einsehen kann. Die in der Betriebserlaubnis genehmigte Aufstellung der Automaten darf nicht durch nachträgliche bauliche Veränderungen oder andere Aufstellung so verändert werden, dass eine Überwachung durch die Aufsichtspersonen nicht mehr sichergestellt werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpiVO%20NRW/1#abs-4 (4) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Fällen, in denen nicht genügend Personal anwesend ist, um die Vorgaben des Absatzes 3 zu erfüllen, das Personal so auf die Räume verteilt wird, dass sowohl das Klassische Spiel als auch das Automatenspiel jederzeit angeboten werden kann. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, eine Personalplanung zu erstellen, die für den Fall urlaubs- oder krankheitsbedingter Personalausfälle kurzfristig Ersatzmöglichkeiten sowohl für den Automatenspielbereich als auch für das Klassische Spiel beinhaltet. Auch für das Klassische Spiel ist somit ein ausreichender Personalbestand sicherzustellen. Eine Unterbesetzung von mehr als drei Tagen, die zu einer Schließung des Klassischen Spiels oder des Automatenspiels führen würde, ist dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen und ihm dazulegen, wie eine Änderung der Personalsituation geplant ist. Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium ist berechtigt, diese Planung zu beanstanden und Änderungen zu fordern, wenn die Gefahr besteht, dass das ordnungsgemäße Spiel aus glücksspielrechtlicher Sicht nicht gewährleistet werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpiVO%20NRW/1#abs-5 (5) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, ein Personalkonzept zur Sicherstellung der Vorgaben der Absätze 3 und 4 zu erstellen und dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium im Rahmen des Konzessionsverfahrens zur Genehmigung vorzulegen. Das Personalkonzept ist regelmäßig zu überarbeiten.