Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sperrbezirksverordnung für Dresden

SperrbezirksVO Dresden

§ 4 Übriges Stadtgebiet

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SperrbezirksVO%20Dresden/4#abs-1 (1) Im übrigen Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden ist es verboten, der Straßenprostitution nachzugehen oder diese anzubahnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SperrbezirksVO%20Dresden/4#abs-2 (2) Vom Verbot der Anbahnung der Prostitution nach Absatz 1 ist die Bremer Straße in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ausgenommen. Diese Ausnahme gilt nicht für die Umgebung des Neuen Katholischen Friedhofes und des Äußeren ­Matthäusfriedhofes in einer Mindestentfernung von 200 m Luftlinie von der jeweiligen Grundstücksgrenze.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SperrbezirksVO%20Dresden/4#abs-3 (3) Das in Absatz 2 genannte Gebiet ist auf Karte 5 im Maßstab 1:10 000 als grün unterlegte Grenzlinie dargestellt. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 4 gelten entsprechend.

§ 3 § 5