Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sperrbezirksverordnung für Dresden

SperrbezirksVO Dresden

§ 1 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SperrbezirksVO%20Dresden/1#abs-1 (1) Prostitution im Sinne dieser Verordnung ist die Erbringung einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt. Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist. Prostituierte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Anbahnung ist die unmittelbare Werbung oder Vermittlung der sexuellen Dienstleistung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SperrbezirksVO%20Dresden/1#abs-2 (2) Prostitution im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere Straßen-, Wohnungs- und Bordellprostitution.

a) Straßenprostitution ist die Anbahnung und das Nachgehen der Prostitution auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können. Hiervon umfasst sind beispielsweise Verkehrsmittel und deren Haltestellen, Parkanlagen, Gärten, Höfe, Hauseingänge, Treppenhäuser, Bedürfnisanstalten, Brücken, Ruinen, Durchgänge sowie Unterführungen, soweit diese Örtlichkeiten öffentlich sind oder von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder Anlagen eingesehen werden können.

b) Bordellprostitution im Sinne dieser Verordnung umfasst die Prostitution und deren Anbahnung in Prostituiertenwohnheimen, Prostituiertenunterkünften und sonstigen überwiegend von mehreren Prostituierten genutzten Gebäuden, Gebäudeteilen und Einrichtungen sowie vergleichbare Erscheinungsformen, wie zum Beispiel sogenannte Massagesalons, in denen auch sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden.

c) Wohnungsprostitution im Sinne dieser Verordnung ist die Prostitution und deren Anbahnung in der von einer oder mehreren Prostituierten überwiegend zum Wohnen genutzten Wohnung sowie vergleichbare Erscheinungsformen.

§ 2