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SperrbezirksVO Chemnitz

§ 3 Abgrenzung des Sperrbezirkes und kartografische Darstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SperrbezirksVO%20Chemnitz/3#abs-1 (1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gehören die aufgeführten Straßen, Wege, Anlagen und Plätze zu den Sperrbezirken, soweit sie diese begrenzen. Das gleiche gilt für die außerhalb der Sperrbezirke liegenden Grundstücke, die an die aufgeführten Straßen, Wege, Anlagen oder Plätze angrenzen oder über sie mittelbar erschlossen werden. Grundstücke werden über diejenigen Straßen, Wege, Anlagen und Plätze mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf oder sie im Wege der mittelbaren Erschließung einsehbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SperrbezirksVO%20Chemnitz/3#abs-2 (2) Die Grenzen des Sperrbezirkes nach § 2 sind in einer Karte im Maßstab von 1:20 000 als rot unterlegte Grenzlinie eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Bei Abweichungen der bildlichen Darstellung von der verbalen Grenzbeschreibung bleibt die verbale Grenzbeschreibung maßgebend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SperrbezirksVO%20Chemnitz/3#abs-3 (3) Diese Verordnung ist eine Woche nach Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bei der Landesdirektion Sachsen in deren Dienststelle Leipzig sowie bei der Stadt Chemnitz dauerhaft zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niedergelegt:

– Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig,

– Stadt Chemnitz, Abteilung Gewerbe, Marktwesen, Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz

§ 2 § 4