Gesetze / Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband
SparkGiroVerbG§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SparkGiroVerbG/3#abs-1 (1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SparkGiroVerbG/3#abs-2 (2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.