Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
SparSichSaarG§ 5 Anspruch auf Leistung gegen den Bund
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SparSichSaarG/5#abs-1 (1) Der Berechtigte hat einen Anspruch auf Leistung gegen den Bund in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ermittelten, im Verhältnis von einhundert Franken zu einer Deutschen Mark umgerechneten Sparanlage und dem Betrage, der sich bei der Umwandlung oder bei der Umstellung dieser Sparanlage ergeben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SparSichSaarG/5#abs-2 (2) Der Anspruch auf Leistung gegen den Bund ist übertragbar und vererblich.