Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

SparSichSaarG

§ 11 Ablehnende Entscheidung der Oberfinanzdirektion

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SparSichSaarG/11#abs-1 (1) Eine ablehnende Entscheidung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken ergeht schriftlich und ist zu begründen. Sie muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SparSichSaarG/11#abs-2 (2) Der Berechtigte kann gegen die ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch mit dem Ziel einer nochmaligen Prüfung bei der Oberfinanzdirektion einlegen. Hilft die Oberfinanzdirektion Saarbrücken dem Einspruch nicht ab, so kann der Berechtigte binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.

§ 10 § 12