Gesetze / Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen

SpTrUG

§ 7 Spaltungsbeschluß

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/7#abs-1 (1) Die Spaltung wird nur wirksam, wenn ihr die Gesellschafter oder Aktionäre der übertragenden Gesellschaft durch Beschluß zustimmen. Der Beschluß ist notariell zu beurkunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/7#abs-2 (2) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat die Treuhandanstalt vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung des Vermögens dieser Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten.

§ 6 § 8