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# § 7 SpTrUG — Spaltungsbeschluß

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Spaltung wird nur wirksam, wenn ihr die Gesellschafter oder Aktionäre der übertragenden Gesellschaft durch Beschluß zustimmen. Der Beschluß ist notariell zu beurkunden.

(2) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat die Treuhandanstalt vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung des Vermögens dieser Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 7 SpTrUG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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