Gesetze / Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
SozhiEinOGArt 67 Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Stand: 10.06.2019
Die auf Grund des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten weiter und können nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen geändert und aufgehoben werden.