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Art 67 SozhiEinOG — Weitergeltung von Rechtsverordnungen

Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die auf Grund des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten weiter und können nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen geändert und aufgehoben werden.