Gesetze / Sozialhilfedatenabgleichsverordnung

SozhiDAV

§ 8 Weiterverwendung der Antwortdatensätze

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozhiDAV%202019/8#abs-1 (1) Die von der Vermittlungsstelle den Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung gestellten Antwortdatensätze dürfen in das Fachverfahren übernommen werden. Sie sind durch die Träger der Sozialhilfe zu überprüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozhiDAV%202019/8#abs-2 (2) Führt die Überprüfung nicht zu abweichenden Feststellungen, sind die Antwortdatensätze unverzüglich zu löschen. Führt die Überprüfung zu abweichenden Feststellungen, so dürfen die Antwortdatensätze zur Weiterverwendung im Fachverfahren gespeichert werden, um eine mögliche rechtswidrige Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu überprüfen und überzahlte Beträge zurückzufordern.

§ 7 § 9