Gesetze / Sozialhilfedatenabgleichsverordnung

SozhiDAV

§ 7 Rückübermittlung der Antwortdatensätze

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozhiDAV%202019/7#abs-1 (1) Die Auskunftsstellen übermitteln der Vermittlungsstelle die Antwortdatensätze zu den Anfragedatensätzen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Daten zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 werden spätestens fünf Werktage nach Kenntnis über eine schädliche Verwendung an die Vermittlungsstelle übermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozhiDAV%202019/7#abs-2 (2) Die Vermittlungsstelle stellt den Trägern der Sozialhilfe die Antwortdatensätze der Auskunftsstellen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, zur Verfügung. Die Antwortdatensätze der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 werden unverzüglich nach Eingang zur Verfügung gestellt.

§ 6 § 8