Gesetze / Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
SozhiDAV§ 3 Übermittlung der Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozhiDAV%202019/3#abs-1 (1) Die Datenübermittlung von den Trägern der Sozialhilfe an die Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle erfolgt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozhiDAV%202019/3#abs-2 (2) Die Träger der Sozialhilfe übermitteln die Anfragedatensätze mit den in § 118 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten der einbezogenen Abgleichsfälle an die Vermittlungsstelle. Zusätzlich sind der Geburtsname, soweit er vom Familiennamen abweicht, und die Dauer des Sozialleistungsbezugs anzugeben. Außerdem müssen die Anfragedatensätze ein Erkennungszeichen bezogen auf den Empfänger der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Angaben enthalten, die eine eindeutige Zuordnung zu dem Träger der Sozialhilfe ermöglichen.