Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit
SozSichAbkSWEGArt 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozSichAbkSWEG/3#abs-1 (1) In den Fällen, in denen nach Artikel 20 Abs. 1 und 2 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ein Träger der Krankenversicherung Sachleistungen gewährt, haben ihm die deutschen Träger der Unfallversicherung die Kosten für diese Leistungen zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozSichAbkSWEG/3#abs-2 (2) Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt. Dies gilt auch für die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger nach Artikel 20 Abs. 3 des Abkommens und Nummer 13 des Schlußprotokolls zum Abkommen. Die Erstattung und Umlage führt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. als Verbindungsstelle für die Unfallversicherung durch.