§ 37a Anspruch auf Vernichtung und Rückruf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/37a#abs-1 (1) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen des § 37 Abs. 1 auf Vernichtung des im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Materials, das Gegenstand der Verletzungshandlung ist, in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieses Materials gedient haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/37a#abs-2 (2) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen des § 37 Abs. 1 auf Rückruf rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Materials oder auf dessen endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/37a#abs-3 (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 37a neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191)
BGBl. 2008 I S. 1191
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