§ 17 Mitglieder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/17#abs-1 (1) Das Bundessortenamt besteht aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens (fachkundige Mitglieder) oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (rechtskundige Mitglieder) haben. Sie werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für die Dauer ihrer Tätigkeit beim Bundessortenamt berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/17#abs-2 (2) Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel nur berufen werden, wer nach einem für die Tätigkeit beim Bundessortenamt förderlichen naturwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule eine staatliche oder akademische Prüfung im Inland oder einen als gleichwertig anerkannten Studienabschluß im Ausland bestanden sowie mindestens drei Jahre auf dem entsprechenden Fachgebiet gearbeitet hat und die erforderlichen Rechtskenntnisse hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/17#abs-3 (3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident Personen als Hilfsmitglieder mit den Verrichtungen von Mitgliedern des Bundessortenamtes beauftragen. Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen sind die Vorschriften über Mitglieder auch auf Hilfsmitglieder anzuwenden.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 373 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 193 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 185 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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