§ 15 Persönlicher Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen nur zu
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur geltend machen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsräumen in einem Vertragsstaat (Verfahrensvertreter) bestellt hat.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 193 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 185 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.