Gesetze / Sortenschutzgesetz

SortSchG 1985

§ 11 Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte

Stand: 01.01.2024

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/11#abs-1 (1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes und der Sortenschutz sind auf natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die die Anforderungen nach § 15 erfüllen, übertragbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/11#abs-2 (2) Der Sortenschutz kann ganz oder teilweise Gegenstand ausschließlicher oder nichtausschließlicher Nutzungsrechte sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/11#abs-3 (3) Soweit ein Nutzungsberechtigter gegen eine Beschränkung des Nutzungsrechtes nach Absatz 2 verstößt, kann der Sortenschutz gegen ihn geltend gemacht werden.

§ 10c § 12