Gesetze / Sortenschutzgesetz

SortSchG 1985

§ 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/1#abs-1 (1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie

1.
unterscheidbar,
2.
homogen,
3.
beständig,
4.
neu und
5.
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet

ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/1#abs-2 (2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.

§ 2