Gesetze / Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sonnenblumen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2009
SonnenblV§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SonnenblV/1#abs-1 (1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.7 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Sonnenblumen der Sorte „PR64B24“ 64 vom Hundert der reinen Körner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SonnenblV/1#abs-2 (2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 15. Mai 2009 in den Verkehr gebracht werden.