Gesetze / Solvabilitätsverordnung

SolvV

§ 20 AMA-Eignungsprüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt entscheidet über die nach Artikel 312 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes (AMA-Eignungsprüfung) auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes. Die Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei einer erneuten Genehmigung aufgrund wesentlicher Änderungen und Erweiterungen des fortgeschrittenen Messansatzes nach Artikel 312 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt Absatz 1 entsprechend. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt einer Änderung oder Erweiterung nach Satz 1 ohne vorherige AMA-Eignungsprüfung zustimmen, sofern die Änderung oder Erweiterung nach Einschätzung der Bundesanstalt in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch ohne AMA-Eignungsprüfung angemessen beurteilt werden kann. Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute AMA-Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen. Bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten fortgeschrittenen Messansatzes mit der Bundesanstalt abzustimmen.

§ 23 § 24