Gesetze / Solvabilitätsverordnung
SolvV§ 2 Anträge und Anzeigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- FG Hessen, 10.02.2016 – 4 K 1684/14Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 24.11.2011 – 21 W 7/11Spruchverfahren: Zurückweisung der Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung und eines angemessenen Ausgleichs nach Abschluss eines Unternehmensvertrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/2#abs-1 (1) Anträge, über die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als zuständige Behörde zu entscheiden hat, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in schriftlicher Form bei der Bundesanstalt zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/2#abs-2 (2) Anzeigen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für die die Bundesanstalt die zuständige Behörde ist, sind bei der Bundesanstalt und in Kopie bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/2#abs-3 (3) Meldungen, die aufgrund regelmäßiger Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber der Bundesanstalt als zuständige Behörde erfolgen müssen, sind über die Deutsche Bundesbank einzureichen.