Gesetze / Solvabilitätsverordnung
SolvV§ 10 IRB-Ansatz-Schwellen; aufsichtlicher Referenzpunkt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/10#abs-1 (1) Die IRB-Ansatz-Eintrittsschwelle ist erreicht, wenn für die Kreditrisikopositionen des Instituts sowohl der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte als auch der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 50 Prozent beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/10#abs-2 (2) Der aufsichtliche Referenzpunkt ist erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 80 Prozent beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/10#abs-3 (3) Die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle ist erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte nach § 11 Absatz 1 und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge nach § 11 Absatz 2 mit geeigneten Ratingsystemen jeweils mindestens 92 Prozent beträgt. Die Bundesanstalt kann den Prozentsatz für die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle für ein Institut auf Antrag absenken, wenn das Institut dafür wichtige Gründe dargelegt hat.
Änderungsverlauf
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19.02.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (BGBl. I 122)
BGBl. 2019 I S. 122
BGBl. 2019 I S. 122
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